Kinderrehabilitation Informationen für Ärzte  - Fortbildung, Neuerung Antragswesen, neue Verordnungen
Arbeitsgemeinschaft Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen
  Neuerungen beim Antragswesen

 
  Die konkrete Verordnung einer Rehabilitationsmaßnahme ist ab dem 01.04.2006 wie folgt geregelt (bei Vertragsärzten der GKV):

nach neuer Verordnung
  • Der Vertragsarzt teilt der Krankenkasse mit Hilfe des Vordrucks 60 "Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Angeboten" die Notwendigkeit einer medizinischen Rehabilitation ebenso wie die Zusage des Versicherten, die Leistungen in Anspruch zu nehmen, mit.


  • Nach Eingang dieser Mitteilung prüft die Krankenkasse die Zuständigkeit und etwaige Gründe, die gegen eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation sprechen. Die Krankenkasse unterstützt den Versicherten bei der Antragstellung und fordert den Vertragsarzt auf, die medizinische Indikation zu prüfen und bei deren Vorliegen eine Verordnung auszustellen.


  • Mit Hilfe des Vordrucks 61 "Verordnung von medizinischer Rehabilitation" und der Zustimmung des Versicherten verordnet der Vertragsarzt die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Dieser Vordruck wird dem Arzt von der Krankenkasse zur Verfügung gestellt.

    Die beiden Vordrucke 60 + 61 können Sie auf der Website der Kassenärztlichen Bundesvereinigung herunterladen: www.kbv.de

Für Versicherte der Deutschen Rentenversicherung können alle Ärzte einen Antrag ausfüllen:

Download
"Wie beantragen Sie eine Rehabilitation für ein Kind oder einen Jugendlichen,
ggf. mit Begleitperson?"
PDF 50 KB

Antragsformulare zum Download finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversichrung: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
 
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  Noch Fragen? 
Wenden Sie sich bitte an:
Frau Constanze Stecklina

Telefon über Sophienklinik Bad Sulza:
036461-970
Fax: 036461-97819

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